B 11 - Dienstanweisung für die Küstenmeldestellen an der dänischen Westküste - Jan 1942

Expl. f. Tätigkeitsbericht
B 11

Anlage zu Abschnkdt.dän.Westk. G 289  1942
Dienstanweisung für die Küstenmeldestellen an der dänischen Westküste.

Ausgabe Januar 1942.


Dienstanweisung für die an der dänischen Westküste mit dem Küstenmeldedienst beauftragten Marine-, Heeres- und Luftdienststellen

1.) Die Sicherstellung einer blitzschnellen und wirksamen Abwehr feindlicher Überraschungsangriffe und Landungsversuche erfordert die ständige Aufmerksamkeit aller unmittelbar an der Küste gelegenen Beobachtungsposten. Die Beobachtung alleine genügt jedoch nicht, ebenso wichtig wie diese ist die Weitergabe der Beobachtungen, damit die zur Verteidigung notwendigen Maβnahmen von den dafür zuständigen Stellen ohne Verzögerung ergriffen werden können. Der gesamte Küstenmeldedienst an der dänischen Westküste (von der Reichsgrenze bis Bulbjerg) wird daher zusammengefaβt und vom dem für die Verteidigung des Küstenbereichs verantwortlichen Kommandanten im Abschnitt dänische Westküste zentral geleitet. Der Kommandant hat sein Sitz in Esbjerg. Alle Meldungen über Vorgänge auf See und an der Küste sind vordringlich und auf dem kürzesten Wege an ihn zu leiten. Von ihm werden sie gesichtet, ausgewertet und nach einem festgelegten Verteilerplan weitergegeben.

2.) Als Küstenmeldestellen werden die in der Anlage 1 aufgeführten Marine-Signalstellen, Küstenwachen, Fluwas (M), Marine- und Heeresküstenbatterien und Infanterieposten eingesetzt.

3.) Die beobachteten Objekte und Vorgänge auf See und an der Küste sind als Küstenmeldung durchzusprechen. In der Anlage 2 ist näher erläutert, welche Objekte und Vorgänge zu melden und wie die Meldungen aufzusetzen sind. Die für die Marine-Signalstellen geltenden Bestimmungen über die Meldung eigener Streitkräfte werden durch diese Anweisung nicht berührt.

4.) Die Küstenmeldungen sind im Allgemeinen auf dem kürzesten und schnellsten Wege unmittelbar an den Kommandanten im Abschnitt dänische Westküste unter Benutzung der nächstgelegenen Marine-Vermittlung zu geben.
Zur Durchbringung der Meldungen sind sämtliche vorhandenen Möglichkeiten einschl. der dänischen Postanschlüsses auszunutzen. Falls eine direkte Verständigung mit Esbjerg nicht möglich ist, muβ die Durchgabe etappenweise erfolgen.

Küstenmeldungen sind von allen Vermittlungen als Vorrangegespräche (Notgespräche) zu behandeln. Bestehende gewöhnliche Gespräche (Notgespräche) zu behandeln. Bestehende gewöhnliche Gespräche sind auf Anforderung zu trennen. Die Marine-Signal-Stellen geben ihre Meldungen über den M.N.O. Für Fluwas (M) gelten hinsichtlich der Weitergabe der Küstenmeldungen Sonderbestimmungen, die durch diese Anweisung nicht berührt werden. Die Küstenwachen melden Beobachtungen an ihre zuständigen Küstenwachabteilungen, von denen direkte Weitergabe an den Kommandanten im Abschnitt erfolgt.

Nachrichten und Befehle des Kommandanten im Abschnitt für die Küstenmeldestellen werden an die in der Anlage 3 aufgeführten Dienststellen gegeben, die für sofortige Weitergabe an die ihnen unterstellten Küstenmeldestellen Sorge zu tragen haben.

Die Küstenmeldestellen müssen über die vorhandenen Durchgabemöglichkeiten ständig unterrichtet und auf dem laufenden sein, damit schnellste Durchgabe der Meldungen gewährleistet ist.

5.) Für die Sichtung und Auswertung der Meldungen ist beim Kommandant im Abschnitt eine Zentralbefehlsstelle (Lagezimmer) eingerichtet. Diese ist mit ständiger Wacht durch einen Offizier vom Dienst und Telefonposten besetzt.

6.) Um gegebenenfalls die an der Küste liegenden Meldestellen über die Bewegung eigener Streitkräfte unterrichten zu können, wird in der Anlage 4 ein Schlüsselverfahren herausgegeben, das die Geheimhaltung im Fernsprechverkehr sicherstellen soll. Diesen Verfahren darf jedoch wegen der geringen Schlüsselsicherheit nur in dringenden Fällen benutzt werden, Es ist nur vom Kommandanten für die Unterrichtung der Küstenmeldestellen anzuwenden, nicht für Meldungen der Küstenmeldestellen an den Kommandanten.

7.) Durchgabe von Meldungen über einwandfrei als eigene erkannte Kriegsfahrzeuge und Geleitzüge auf dem Drahtnachrichtennetz ist grundsätzlich verboten, da die notwendige Geheimhaltung dadurch beeinträchtigt würde. Die Meldung von Fahrzeugen, die als eigene Seestreitkräfte oder Transportschiffe einwandfrei erkannt werden, ist auch deswegen nicht erforderlich, weil diese Bewegung der Führung bekannt sind.

 

Anlage 1
Verzeichnis der Küstenmeldestellen.

A) Marine-Signalstellen:
1.) M.S.S. Hanstholm
2.) M.S.S. Thyborön
3.) M.S.S. Blaavandshuk
4.) M.S.S. Esbjerg

B) Küstenwachen:
1.) Lildstrand
2.) Vigsö
3.) Klitmöller
4.) Vangsaa
5.) Vorupör
6.) Stenbjerg
7.) Grönbakke
8.) Agger
9.) Vrist
10.) Bovbjerg
11.) Fjaltring – Sönderby
12.) Torsminde
13.) Söndervig
14.) Lyngvig
15.) Hvide-Sande
16.) Nymindegab
17.) Hennestrand
18.) Vejerstrand
19.) Ho
20.) Fanö Plantage
21.) Ribe Aa
22.) Vester Vedsted
23.) Bröns
24.) Ballum Schleuse
25.) Hjerpsted
26.) Hoyer

C) Fluwa’s (M)
1.)Fluwa 17 Stenbjerg (Fluko Aalborg)
2.) Fluwa 5 Bovbjerg          )
3.) Fluwa 4 Husby              ) (Fluko Aarhus)
4.) Fluwa 2 Havrig             )
5.) Fluwa Henne (Fluko Kolding)

D) Marine-Küstenbatterien:
1.) Peilstand I Bulbjerg
2.) Peilstand II Grönbakke
3.) Hauptleitstand Batterie Hanstholm II
4.) Batterie Hanstholm I mit allen Posten
5.) Peilstand VI Klitmöller
6.) Batterie Agger mit allen Posten
7.) Scheinwerfer Skalling-Ende

E) Heeres-Küstenbatterien:
1.) H.K.B. 539 Vigsö
2.) H.K.B. 534 Klitmöller
3.) H.K.B. 522 Lyngby
4.) H.K.B. 525 Thyborön
5.) H.K.B. 535 Söndervig
6.) H.K.B. 537 Nymindegab
7.) H.K.B. 538 Blaavand
8.) H.K.B. 540 Fanö

F) Infanterieposten
1.) Infanterieposten Söndervig
2.) Infanterieposten Börsmose
3.) Infanterieposten Sädding
4.) Infanterieposten westl. Nordby
5.) Infanterieposten Ringby
6.) Infanterieposten Sönderho


Kilde:
Kopi: Rigsarkivet, Håndskriftssamlingen XVI, pk. 62 læg 837
Original: Bundesarchiv, Abteilung Militärarchiv, RH 26-416/3