"Ausführungsbestimmungen" til Führerweisung Nr. 40, 4.5.1942.

Auszug aus den Ausführungsbestimmungen der Weisung 40

gem. OKW Nr. 001424 g.Kdos. WFSt/Op. v. 4.5.42

Für den dänischen Raum wird befohlen:

1.) Operationsgebiet:

a) Dänemark wird mit Wirkung vom 1.5.42 Operationsgebiet im Sinne der militärischen Bestimmungen. Die vollziehende Gewalt übt weiterhin die dänische Regierung nach den Weisungen des Bevollmächtigten des Reiches aus.

b) Der Befehlshaber der deutschen Truppen in Dänemark übt die militärischen Hoheitsrechte aus und vertritt alle Wehrmachtteile einheitlich gegenüber dem Bevollmächtigten des Reiches und der dänischen Regierung. Er ist berechtigt, alle im Rahmen seiner Aufgabe notwendigen Anordnungen auch für den zivilen Bereich möglichst unter Einschaltung des Bevollmächtigten des Reiches zu geben. Sonst ändert sich an den bestehenden Beziehungen der dänischen Regierung, sowie an der Abgrenzung der Befugnisse zwischen dem Befehlshaber der deutschen Truppen in Dänemark und dem Bevollmächtigten des Reiches nichts.

c) Der Befehlshaber der deutschen Truppen in Dänemark hat die Dienststellung und Befugnisse eines Kommandierenden Generals.

2.) Ob.d.L. ist gebeten werden, eine Dienststelle der Luftwaffe in Dänemark (Möglichst General der Luftwaffe) zu beauftragen, die Forderungen des Befehlshabers für Vorbereitung und Durchführung der Küstenverteidigung am die Zuständigen Kommandobehörden der Luftwaffe weiterzuleiten und die für die Durchführung dem Befehlshaber gegenüber verantwortlich ist.


3.) Verstärkte Küstenverteidigung:

a) Küstenbefestigung:

Es soll unverzüglich unter möglichst starken einheimischer Arbeitskräfte mit dem Ausbau begonnen werden.

Schwerpunkt: Hansted, demnächst Stützpunkte an der jütländischen Westküste einschließlich Jammer-Bucht in Anlehnung an den Einsatz der Küsten-Artillerie.

Die behelfsmässige Verteidigungsmöglichkeit der Stützpunkte ist sicherzustellen.

Die Flugplätze in Dänemark gelten als küstennah und werden in dem vom Befehlshaber der deutschen Truppen zu leitenden Ausbau der Küstenverteidigung einbezogen.

b) Die Verlegung der Küstenbatterie Gedser nach Jütland zur Verstärkung der dortigen artilleristischen Küstenverteidigung ist vorgesehen.

c) Flak-Einsatz:

Der Flakschutz des Stützpunktes Hansted ist wegen des erforderlichen Schutzes der dort eingesetzten wertvollen Küstenbatterie unzureichend. Der beabsichtigte Austausch der 7,5 cm Flakbatterie soll beschleunigt durchgeführt werden.


4.) Nachrichtenwesen:   
    

Das Nachrichtenwesen im dänischen Raum wird durch OKW/WNV neu geregelt werden.

 

5.) Geldausgaben:

Dem Befehlshaber der deutschen Truppen in Dänemark werden weitere Befugnisse für die Überwachung und Steuerung der Geldausgaben der deutschen Wehrmacht in Dänemark übertragen. Ausführungsanweisung folgt.

 

6.) Gerichtsbarkeit:

Die Frage der Vereinfachung der Gerichtsbarkeit in Dänemark wird erneut durch OKW/WR geprüft werden.


7.) Alle Befestigungsanlagen und die außerhalb hiervon eingesetzten Einzelposten sollen für eine längere Verteidigung aus sich selbst heraus ausgestattet und bevorratet werden.

 

8.) Verstärkung der Kampfkraft:

a) Es soll die Möglichkeit geprüft werden, bei 416. Inf.Div. die 4.(M.G. Kp. bei den Btl. aufzustellen. Die Aufstellung ggf. zunächst mit Beutewaffen, wird für die der Division gestellten Aufgaben für erforderlich gehalten. Die Schtz.Kp. werden im Rahmen der Fertigungslage beschleunigt mit le.Gr.W. ausgestattet, ggf. auch hier vorübergehend mit Beutewaffen.

b) Bei Div.Nr. 160 wird bei Inf.Ers.Rgt.225 eine Pz.Jg.Ers.Kp. baldmöglichst neu aufgestellt oder aus dem Heimatkriegsgebiet zugeführt.

c) Chef H Rüst u. BdE stellt sicher, daß die Div.Nr. 160 eine möglichst hohe Personellstärke erhält.

 

Für die Richtigkeit

sign. [ulæselig]

Hauptmann